Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

 

§ 1 Allgemeines

(1) Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Warenlieferungen des Verkäufers, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung.

(2) Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsverbindungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt sind.

 

§ 2 Angebote, Lieferfristen

(1) Angebote sind freibleibend, Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.

(2) Werden zirka Mengen vereinbart, ist der Verkäufer zu bis zu 10%iger Mehr- oder Minderleistung berechtigt.

(3) Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung. Teillieferungen sind zulässig.

(4) Proben und Muster gelten als angenäherte Anschauungsstücke für Qualität, Abmessung und Farbe, Verpackung und Aufmachung; deren Eigenschaften sind mithin nicht zugesichert.

(5) Verpackungskosten, Leih-, Pfand- und Abnutzungsgebühr für Verpackungsmaterialien gehen ebenso wie die Kosten der Rücksendung des Verpackungsmaterials zu Lasten des Käufers. Bei Rückgabe von Leihverpackungen innerhalb eines Monats ab Lieferdatum erfolgt Gutschrift. Transporthilfsmittel bleiben Eigentum des Lieferanten. Bei Nichtrückgabe erfolgt Berechnung.

 

§ 3 Lieferung, Verzug und Unmöglichkeit

(1) Verkäufe erfolgen ab Lager des Verkäufers. Bei Anlieferung trägt der Käufer die Gefahr ab Lager; Lieferung ab Werk erfolgt auf Gefahr des Käufers. Anfallende Transportkosten gehen zu Lasten des Käufers.

(2) Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare, außergewöhnliche, schwerwiegende Ereignisse, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw. befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit von der Lieferpflicht.

(3) Im Falle des Leistungsverzuges des Verkäufers oder der von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind Schadensersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.

(4) Es besteht keine Rücknahmeverpflichtung von mangelfrei gelieferten Waren. Erklärt sich der Verkäufer im Wege der Kulanz zur Rücknahme von Waren, die sich im mangelfreien Zustand und in Originalverpackung befinden, bereit, erfolgt eine entsprechende Warengutschrift erst, nachdem die Ware im Lager des Verkäufers eingetroffen ist und Liefernachweis durch den Käufer erbracht wurde.Aufrechnung ist erst nach erteilter Gutschrift zulässig.

 

§ 4 Zahlung

(1) Rechnungen sind sofort zahlbar, und zwar ohne Abzug, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

(2) Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt zahlungshalber und bedarf der Zustimmung des Verkäufers; Diskont, Wechselspesen und –kosten trägt der Käufer.

(3) Der Verkäufer ist berechtigt, vom Käufer, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, vom Fälligkeitstage an und vom Käufer, der kein Kaufmann ist, ab Verzug Zinsen in Höhe der von ihm selbst zu zahlenden Kreditkosten, mindestens aber 2% über Bundesbank-Diskontsatz zuzüglich Mehrwertsteuer zu berechnen.

(4) Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird. Der Verkäufer wird den Käufer mit jeder Rechnung hierüber unterrichten.

(5) Der Kontoauszug des Verkäufers zum 31.12. jeden Jahres gilt als Rechnungsabschluss. Der Saldo gilt als anerkannt, wenn der Käufer nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendungen erhebt.Der Käufer wird bei Übersendung des Rechnungsabschlusses hierauf besonders hingewiesen. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

(6) Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückhaltungsrechtes aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

§ 5 Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung

(1) Die Obliegenheiten der §§ 377 und 378 HGB gelten mit der Maßgabe, dass der Käufer, der Kaufmann im Sinne des HGB ist, alle erkennbaren und der Käufer, der kein Kaufmann ist, alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen sofort bei Erhalt der Ware anzuzeigen hat.

(2) Versteckte Mängel können innerhalb eines angemessenen und von der Natur der Ware abhängigen Zeitraums geltend gemacht werden und müssen innerhalb von 24 Stunden nach Entdeckung dem Verkäufer mitgeteilt werden. Die Rüge ist durch das Gutachten eines Sachverständigen zu belegen.

(3) Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge fehlerhafter Ware stehen dem Käufer unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne vom § 459 Abs. 2 BGB sind als Zusicherung ausdrücklich zu kennzeichnen. Unverbindliche Warenempfehlungen des Verkäufers bzw. seiner Erfüllungsgehilfen sowie Produktbeschreibungen des Verkäufers oder der Hersteller gelten nicht als zugesicherte Eigenschaften.

(4) Zur Erfüllung seiner Gewährleistungspflicht tritt der Verkäufer seine Ansprüche gegen Vorlieferanten – auch soweit diese über die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche hinausgehen – an den Käufer ab. Kann der Käufer, die ihm abgetretenen Gewährleistungsansprüche außergerichtlich nicht durchsetzten, lebt die Eigenhaftung des Verkäufers wieder auf.

(5) Schadensersatzansprüche des Käufers aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.

 

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises sowie aller Forderungen aus den gesamten Geschäftsverbindungen Eigentum des Verkäufers. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist dieser nach Mahnung verpflichtet, die Vorbehaltsware herauszugeben.

(2) Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt dies für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung.

(3) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterverarbeitung anstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorhaltsware mit allen Nebenrechten an den dies annehmenden Verkäufer ab. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherheitsaufschlages von 10%, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Im Falle der Verbindung, Vermischung und Vermengung der Vorbehaltsware tritt der Käufer seine Forderungen gegen den Eigentümer oder Besitzer der beweglichen oder unbeweglichen Sache, mit der die Vorbehaltsware verbunden, vermischt oder vermengt wurde, in Höhe der Ansprüche der gelieferten Materialien an den dies annehmenden Verkäufer ab. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischen oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

(4) Der Verkäufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne Absatz (3) auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt.

(5) Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Absatz (3) und (4) abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen auch gegenüber Dritten nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen, der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

(6) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

(7) Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung der Insolvenz, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.

(8) Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 10%, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.

 

§ 7 Gerichtsstand

Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 der Zivilprozessordnung (ZPO) vor, d.h. ist der Käufer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch für Wechsel- und Scheckklagen, das für den Sitz des Verkäufers zuständige Gericht, d.h. Gerichtsstand Düsseldorf.

Es gilt deutsches Recht.